§ 10 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 10 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Höchstwert | |
(Text alte Fassung) Der Höchstwert beträgt: 1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde, 2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde. | (Text neue Fassung) (1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde. (2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. |