Änderung § 15 InnAusV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 15 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InnAusV

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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 15 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Abweichender erster Gebotstermin


(Text neue Fassung)

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen


vorherige Änderung

1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. 2 Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.



1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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