Änderung § 2 InnAusV vom 29.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 16 EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der InnAusV

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§ 2 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 2 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. 'Anlagenkombination' ein Zusammenschluss

a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,

(Text alte Fassung)

1a. 'besondere Solaranlage' eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,

2. 'fixe Marktprämie' die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,

3.
'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.

(Text neue Fassung)

2. 'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.

(heute geltende Fassung) 



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