Änderung § 18 InnAusV vom 29.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 16 EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der InnAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 18 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 18 (weggefallen)


vorherige Änderung

Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.



 
(heute geltende Fassung) 



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