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Synopse aller Änderungen der InnAusV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 8 des StromPBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InnAusV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Zahlungen
§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
§ 10 Höchstwert
§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
§ 13a Erstattung von Sicherheiten
§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) (weggefallen)

(4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

(5) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (weggefallen)

(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2 Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsverfahren durch:

1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).

3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(3)
Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2 Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen


(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,



(2) 1 Die Marktprämie nach § 8 verringert sich auf null,

1. sofern die Anlagenkombination einen Speicher enthält, wenn dessen installierte Leistung nicht mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung der Anlagenkombination entspricht und die Energiespeicherkapazität nicht mindestens eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht, oder

2. sofern die Anlagenkombination keinen Speicher enthält, wenn sie technisch nicht so beschaffen ist, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen kann.

2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuweisen.

(3) 1 Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, sofern mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. 2 Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. 3 § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.

vorherige Änderung

(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.



(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.

(6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen enthält, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf.