Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (12. BWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199 (Nr. 8); Geltung ab 22.02.2020
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Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung


Artikel 1 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Februar 2020 BWO § 10, § 18, § 22, § 60, § 67, § 68, § 85, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 9, Anlage 12, Anlage 14, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 21, Anlage 29, Anlage 31, Anlage 22

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie folgt gefasst:

§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen".

2.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen."

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach Anlage 2" die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2" eingefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern „nach Anlage 1" die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1" eingefügt.

4.
Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend."

5.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen."

6.
In § 67 werden nach den Wörtern „ermittelt der Wahlvorstand" die Wörter „vorbehaltlich § 68 Absatz 2" eingefügt.

7.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.

(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken."

8.
§ 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20."

9.
Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort „betroffen." eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern „Unterschrift des Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

b)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betroffen" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind." der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern „betroffen ist." eingefügt.

10.
Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort „betroffen." eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern „Unterschrift des Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

b)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betroffen" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind." der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

dd)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern „betroffen ist." sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind." eingefügt.

11.
Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von Wahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen Bereich vor dem Wort „Wahlbezirk/" das Wort „Wahlkreis/" eingefügt.

b)
Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sätzen 1 und 7 jeweils das Wort „unten" durch das Wort „oben" ersetzt.

12.
In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „1)" gestrichen und nach den Wörtern „betroffen sind;" eingefügt.

13.
In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern „Unterschrift des Wählers" die Wörter „/der Wählerin" eingefügt.

14.
Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 3 folgender Absatz angefügt:

„Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer . ..."

b)
Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl - Wegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.
Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

16.
Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages wird die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

17.
Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a)
In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

18.
Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

19.
Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

20.
Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

21.
Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. BWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Anhang 5 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
Anhang 7 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 20
Anhang 8 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 21
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 1 BWO (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) (vom 22.02.2020)
... Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt. durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199 ): a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- ...
Anlage 2 BWO (zu § 18 Absatz 5) *) (vom 22.02.2020)
... Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt. - Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199 ): a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 10 11. ZustAnpV Änderung der Bundeswahlordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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