Synopse aller Änderungen der StrafAktEinV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 11 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrafAktEinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen
§ 4 Ausdruck
§ 5 Datenträger
§ 6 Belehrung
§ 7 Bekanntmachung
§ 8 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
§ 4
Einsichtnahme in Diensträumen
§ 5 Ausdruck
§ 6 Datenträger
§ 7 Belehrung
§ 8 Bekanntmachung
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2 Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3 Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.



(1) 1 Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2 Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3 Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.

(2) 1 Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.

(3) 1 Der Abruf ist über das Internet möglich. 2 Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3 Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4 Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5 Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.

(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.



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§ 3 (neu)




§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg


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1 Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

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§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen




§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen


Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.



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§ 4 Ausdruck




§ 5 Ausdruck


Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.



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§ 5 Datenträger




§ 6 Datenträger


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(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden.



(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

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§ 6 Belehrung




§ 7 Belehrung


Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass

1. sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht überlassen werden, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen;

2. personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für den die Akteneinsicht gewährt wird, verwendet werden dürfen, es sei denn, dass für den Zweck, zu dem die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, die Daten verwenden will, ebenfalls Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte;

3. die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann;

4. der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließlich der personenbezogenen Daten zu löschen ist, sobald der Zweck für seine Speicherung weggefallen ist und seine weitere Aufbewahrung und Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften gestattet ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bekanntmachung




§ 8 Bekanntmachung


(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.



2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.



vorherige Änderung

§ 8 Inkrafttreten




§ 9 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.






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