Die
Raumausstattermeisterverordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch
Artikel 39 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39