Die
Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom
30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort „zulassungspflichtigen" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei" das Wort „wesentliche" eingefügt.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fachtheoretische" durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39