| § 55 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 55 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten | |
| (Text alte Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt. |