Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 54b PBefG vom 27.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54b PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 54b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 54b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54b Risikoeinstufung


(Text alte Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2 Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird.

(Text neue Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2 Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird.

(heute geltende Fassung)