| § 54b PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 54b PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54b Risikoeinstufung | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2 Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird. | (Text neue Fassung) 1 Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2 Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird. |