Tools:
Update via:
Änderung § 53 PBefG vom 27.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 53 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 53 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr | |
(1) 1 Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Nicht anzuwenden sind 1. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist und 3. § 42b. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr. 2 § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) 1 § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. 2 § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1381/al237345-0.htm
