Änderung § 49 PsychThApprO vom 01.10.2021

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§ 49 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 49 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsaufgaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kompetenzbereiche erstellt. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1. eine Beschreibung der Patientensituation,

2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,

4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und

5. ein strukturierter Bewertungsbogen.

(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält

1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

(3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden.

(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.

(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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