Unterabschnitt 2 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
§ 11 Selbstreflexion

Abschnitt 1 Studium

Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre

§ 8 Hochschulische Lehre


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:

1.
im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und

2.
im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.

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§ 9 Praktische Übungen und Seminare



(1) Die praktischen Übungen und Seminare umfassen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patientinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.

(2) 1Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten erfolgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einverständnis. 2Unzumutbare Belastungen für Patientinnen und Patienten sind zu vermeiden.

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§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:

1.
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,

2.
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und

3.
einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:

a)
Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,

b)
wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,

c)
wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,

d)
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder

e)
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.

(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.

(3) 1Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. 2Davon entfallen

1.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und

3.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. 2Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. 3In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.

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§ 11 Selbstreflexion



(1) 1Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. 2Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.

(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.



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