- 1.
- ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2.
- ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
- 1.
- ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2.
- ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
Bleibt die Unterrichtung durch die nach
§ 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach
§ 81 Absatz 2 oder
§ 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.