Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom
4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025