Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2a - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
|

§ 2a



Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2a Bundesärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 1 HeilbAnerkVBG Änderung der Bundesärzteordnung
... gemäß § 10b Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist." 2. Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt: „§ 2b (1) ...