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Änderung § 4 SanInsKG vom 01.10.2020

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§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.09.2020 BGBl. I S. 2016
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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