Änderung § 4 SanInsKG vom 01.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SanInsKG, alle Änderungen durch Artikel 1 COVInsAGÄndG am 1. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SanInsKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.09.2020 BGBl. I S. 2016
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed