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Änderung § 4 SanInsKG vom 09.11.2022

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§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
§ 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 4 Prognose- und Planungszeiträume


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn



(1) 1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

vorherige Änderung

 


(2) 1 In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in

1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,

2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und

3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten

ein Zeitraum von vier Monaten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.

(heute geltende Fassung)