Änderung § 4a SanInsKG vom 09.11.2022

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§ 4a SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
§ 4a SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung


vorherige Änderung

 


In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.

 



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