(1)
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(3)
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(4)
Artikel 4 tritt am 30. Juni 2022 in Kraft.
(5)
Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2020.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229