Änderung Artikel 4 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 01.01.2021

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
 
(Text alte Fassung)

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021


(Text neue Fassung)

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 30. Juni 2022


(Textabschnitt unverändert)

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 



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