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Änderung § 5 SodEG vom 01.04.2021

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§ 5 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 5 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer


(Text neue Fassung)

§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 31. März 2021.



1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 30. Juni 2022. 4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern.

(heute geltende Fassung)