Änderung § 3 KugV vom 23.06.2021

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§ 3 KugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 3 KugV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer


(Text alte Fassung)

1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

(Text neue Fassung)

1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021) 
 



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