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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (4. KugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388 (Nr. 68); Geltung ab 29.09.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2021 KugV § 1, § 2, § 3

Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet."

3.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. KugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. KugVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
§ 5 KugverlV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (2) Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4388 ) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer ...