(1) Nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag findet das Praktische Jahr abweichend von
§ 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr).
(2) 1Das vorzeitige Praktische Jahr beginnt jeweils in den Monaten April und Oktober. 2Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 15 Wochen
- 1.
- in Innerer Medizin,
- 2.
- in Chirurgie und
- 3.
- in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.
3Erfolgt die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin, kann die Universität ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen, wenn dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist.
4Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert.
5Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen gewährleistet sein.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
- 1.
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und
- 2.
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.
(4)
1Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der
Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist.
2Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der
Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach
§ 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab.
3Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
1In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von
§ 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein.
2Dies gilt auch für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.