Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes (2. KonsGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673 (Nr. 16); Geltung ab 02.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 KonsG § 25, § 30, § 31

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte."

2.
Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.

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Artikel 2 Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 KonsG § 25, § 25a

Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags."

2.
Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas



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