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§ 1 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)

§ 1 Errichtung und Sitz



(1) 1Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt" wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.

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