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Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 712 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) 1Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt" wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.
§ 2 Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Räumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
- 2.
- Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungsweise mildtätige Zwecke fördern.
§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch
- 1.
- bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,
- 2.
- Bereitstellung von Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung,
- 3.
- Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
- 4.
- Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere von digitalen Innovationen,
- 5.
- Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen und
- 6.
- begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5.
(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen durchgeführt.
(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 5 Organe der Stiftung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. 2Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
(2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.
(3) 1Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
§ 6 Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. 2Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1.
- die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
- 2.
- die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
- 3.
- der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
- 4.
- die Änderung der Stiftungssatzung,
- 5.
- die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
- 6.
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
- 7.
- die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
- 8.
- die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,
- 9.
- die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
- 1.
- die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt,
- 2.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- 3.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
- 4.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 5.
- fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages: jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
- 6.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
- 7.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
- 8.
- zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.
(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär vertreten lassen. 2Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. 3Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. 4Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen.
(5) 1Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 8 und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. 2Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. 2Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stiftungsrat. 3Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. 4Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.
(7) 1Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. 2Die oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen.
(8) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.
(9) 1Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. 2Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.
(10) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(11) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
§ 7 Vorstand
(1) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.
(4) Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
(6) 1Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. 3Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
§ 8 Satzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.
(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.
§ 9 Beschäftigte
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 10 Haushalt
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. 3§ 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 11 Rechtsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
§ 12 Auflösung
1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. 2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2020.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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