§ 13 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)

§ 13 Inkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2020.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 13 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Artikel 2 JuArbStG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
...  Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts." 6. § 13 wird gestrichen. 7. § 14 wird zu § ... Bundeskanzleramts." 6. § 13 wird gestrichen. 7. § 14 wird zu § 13 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed