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Änderung § 11 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt vom 02.04.2026

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Rechtsaufsicht


(Text alte Fassung)

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(Text neue Fassung)

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.