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§ 11 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)

§ 11 Rechtsaufsicht



Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.





 

Frühere Fassungen von § 11 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Artikel 2 JuArbStG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... „(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt." 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Rechtsaufsicht  ... Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt." 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der ... 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des ...