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§ 2 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe



Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.



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Frühere Fassungen von § 2 HIVHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 HIVHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HIVHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HIVHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 HIVHG Inkrafttreten (vom 08.11.2006)
... Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6a BlGewVFG Änderung des HIV-Hilfegesetzes
... die Wörter „zeitlich begrenzt" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe  ... begrenzt" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Mittel für finanzielle Hilfe Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom ... Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH" eingefügt und werden die Wörter „nach § 2 Nr. 1 bis 3 " gestrichen. 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... c) In Satz 4 werden die Wörter „der pharmazeutischen Unternehmen ( § 2 Nr. 2 )" durch die Wörter „der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen ... Unternehmen" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Nr. 1 bis 3 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 6. In § 14 werden ... 2019." 8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Stifter nach § 2 Nr. 2 " durch die Wörter „in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen ...