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§ 3 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Errichtung und Sitz



(1) 1Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

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