1Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in
§ 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden.
2Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 79 9. ZustAnpV HIV-Hilfegesetz ... Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Satz 2 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), das zuletzt durch Artikel 54 ...