Änderung § 8 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 8 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Stiftungsrat


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

(3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3 Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2 Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3 Das Nähere regelt die Satzung.



(heute geltende Fassung) 



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