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Änderung § 14 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 14 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 14 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Aufhebung der Stiftung


(Text alte Fassung)

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder die Mittel für die finanzielle Hilfe erschöpft sind.

(Text neue Fassung)

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.