(1)
1Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in
§ 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen.
2Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.
1Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach
§ 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
2Gerichtskosten werden nicht erhoben.