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§ 5 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)

V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17)
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Ersatzmaßnahmen



1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.



 

Zitierungen von § 5 BußAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BußAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BußAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BußAktÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...