1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach
§ 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig.
2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.