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§ 1 - DIVI IntensivRegister-Verordnung (DIVIRegV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V4; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 2126-13-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten



(1) 1Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. 2Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(2) 1Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und zu unterscheiden nach Intensivbetten

1.
mit nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),

2.
mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und

3.
mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).

2Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anzahl der belegten Betten und

2.
die Anzahl der belegbaren Betten.

3Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums. 4Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.

(3) 1Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die:

1.
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert

a)
nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,

b)
nach Schwangeren,

c)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,

d)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,

2.
invasiv beatmet werden oder

3.
neu aufgenommen wurden und seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.

2Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden.

(4) Das Robert Koch-Institut kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3, die Anforderungen an die Qualifikation der die Angaben übermittelnden Personen und die Festlegung der Krankenhausbereiche bestimmen, für die die Angaben zu übermitteln sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.11.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
vom 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
aktuell vorher 01.06.2021Artikel 3b Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 03.06.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
vom 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
aktuellvor 03.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DIVIRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIVIRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DIVIRegV Nachweispflichten (vom 01.06.2021)
... und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister ...
§ 3 DIVIRegV Sanktion (vom 03.06.2020)
... jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die ... Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. Das Robert Koch-Institut übermittelt ... Krankenhäusern differenzierte Übersicht über die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
Artikel 1 1. DIVIRegVÄndV
... vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9:00 ... übermittelt wurden" durch die Wörter „die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden" ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 2 TestVuaÄndV Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
... Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 3b 2. IfSGuaÄndG Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
... 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ...