Synopse aller Änderungen der DIVI IntensivRegister-Verordnung am 01.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2021 durch Artikel 3b des 2. IfSGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DIVIRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. 2 Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. 2 Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(2) 1 Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind zu unterscheiden nach Intensivbetten

1. mit nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),

2. mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und

3. mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).

2 Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:

1. die Anzahl der belegten Betten und

2. die Anzahl der belegbaren Betten.

3 Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums. 4 Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.

(3) Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. intensivmedizinisch behandelt werden,



1. intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und, wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,

2. invasiv beatmet werden oder

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3. seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.



3. neu aufgenommen wurden und seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.

(4) Das Robert Koch-Institut kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3, die Anforderungen an die Qualifikation der die Angaben übermittelnden Personen und die Festlegung der Krankenhausbereiche bestimmen, für die die Angaben zu übermitteln sind.



§ 2 Nachweispflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.



Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.




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