(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus
- 1.
- sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt,
- 2.
- sie ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt,
- 3.
- nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind und
- 4.
- im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.
Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1432/2003.
(2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.