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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 10 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Meldepflichten



(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertragen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für ihre Anerkennung zuständigen Stellen mit.

(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten Terminen abzugeben:

1.
das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehene Lastenheft über die Verfahren der umweltgerechten Rücknahme, sofern es noch nicht eingereicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letztmaligen Einreichung vorgenommen worden sind, der 31. Mai eines jeden Jahres,

2.
die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15. April eines jeden Jahres,

3.
die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15. Januar eines jeden Jahres,

(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist.

(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.

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