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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

Abschnitt 4 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren Verwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren.


§ 10 Meldepflichten



(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertragen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für ihre Anerkennung zuständigen Stellen mit.

(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten Terminen abzugeben:

1.
das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehene Lastenheft über die Verfahren der umweltgerechten Rücknahme, sofern es noch nicht eingereicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letztmaligen Einreichung vorgenommen worden sind, der 31. Mai eines jeden Jahres,

2.
die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15. April eines jeden Jahres,

3.
die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15. Januar eines jeden Jahres,

(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist.

(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.