Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (14. AWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. April 2020 AWV § 12, § 76, Anlage 1, Anlage 19

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 06.03.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„In der Ausfuhranmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht."

2.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Güter, die ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder anderer Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,".

bb)
Die Nummer 7 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

dd)
Der neuen Nummer 7 wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" angefügt.

ee)
In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 17 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten, andere Rüstungsgüter sowie dazugehörige Güter und nichtletales Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und".

3.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

4.
Die Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 14. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 14. AWVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 3)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V1
Artikel 1 15. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2020 (BAnz AT 20.04.2020 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt ...


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