Änderung § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 01.10.2020

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 4 Absatz
1 tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

 



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