Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97; Geltung ab 07.04.2023, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. April 2023 SARS-CoV-2-AMVV § 4a, § 4b, § 9

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

2.
§ 4b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."



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