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Änderung § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 24.12.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch § 9 V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (aufgehoben)

(2) 1 Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. 2 Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(3) 1 Bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung können Apotheken bei der ersten Abgabe die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Zuschläge erheben. 2 Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung an andere Patienten können Apotheken abweichend von den Zuschlägen in § 3 Absatz 1 Satz 1 jeweils nur den Zuschlag von 5,80 Euro erheben.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

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